549 Z. 95ff.). Zum Gegenstand der Behandlung oder zur Patientin selbst, beantwortete er keine Fragen (pag. 549 Z. 91 ff.). Zum Vorwurf, er habe ohne Einwilligung von L.________ die Injektionen verabreicht und damit eine Körperverletzung oder Tätlichkeit begangen, wollte er sich nicht äussern. Schliesslich meinte der Beschuldigte, er denke, er hätte keinem Patienten eine Spritze gegeben, wenn der Patient es nicht gewollt hätte oder es nicht nötig gewesen wäre. Es tue ihm leid, dass die Patientin auf dem Betrag sitzen geblieben sei (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192).