Zum Vorwurf, er habe zwischen dem 7. November 2017 und 22. Dezember 2017 L.________ behandelt (Injektionen), ohne ihr zu sagen, dass ihm die BAB entzogen worden war, gab er an, er habe sie immer nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig behandelt. Hätte er gewusst, dass er keine BAB mehr habe, hätte er weder sie, noch sonst Patienten weiter behandelt (pag. 548 f. Z. 83 ff.). Dieselbe Antwort gab er auf den Vorwurf, er habe L.________ über die Rückerstattung seiner Leistungen durch die Krankenkasse arglistig getäuscht und damit betrogen (pag. 549 Z. 95ff.).