10.1.7. Injektionen z.N. L.________ (Ziff. I.3 der Anklageschrift) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist unbestritten, dass der Beschuldigte L.________ behandelte bzw. sie Patientin von ihm war. Vorab kann sodann für die Zusammenfassungen der Aussagen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 548 f. Z. 83 ff.; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192). Zum Vorwurf, er habe zwischen dem 7. November 2017 und 22. Dezember 2017 L._____