(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die T.________(AG) (vgl. LI, p. 317) CHF 679.14 für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 317). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316). Auch diesbezüglich ist der durch die Vorinstanz ermittelte Betrag von CHF 679.14 korrekt (pag. 317). Die Leistungen wurden mit einer Ausnahme alle am 5. Januar 2018 erbracht. Die Behandlungen fanden alle im massgeblichen Zeitraum statt. Erstellt ist damit die Auszahlung von (gerundet) CHF 679.15. Die Überprüfung erfolgte automatisiert.