Der Zusammenstellung (pag. 317 f.) lassen sich die vorgenannten Beträge entsprechend entnehmen. Festgestellt werden kann, dass die meisten Leistungen bis zum 5. Januar 2018 erbracht worden sind. Spätere Leistungen sind am 31. Januar 2018 (CHF 206.61) und am 8. Februar 2018 (CHF 171.67) erfolgt. Erstellt ist demnach, dass die OKV die Überprüfung und Auszahlung automatisiert vornahm und einen Betrag von CHF 3'834.53 an den Beschuldigten ausbezahlte. Für einen Betrag von CHF 13.02 verweigerte sie die Auszahlung. Bezüglich T.________ (AG) Dem Beschuldigten wurden durch die T.________(AG) (vgl. LI, p. 317) CHF 679.14 für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet (p. 317).