30 sind im November und Dezember 2017 ausbezahlt worden. Betreffend den Verschrieb in der Anklageschrift und dessen Folgen kann auf das Voranstehende verwiesen werden. Im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv wurde zudem der Betrag fehlerhaft – anstatt CHF 927.25, CHF 327.25 – aufgeführt, wobei die Vorinstanz darauf hinwies, dass es der Berufungsinstanz überlassen werde dies anzupassen bzw. richtig zu stellen. Dementsprechend stellt die Kammer einen ausbezahlten, automatisiert verarbeiteten und vergüteten Betrag von CHF 927.25 fest.