Der in der Anklageschrift erwähnte Betrag von CHF 2'460.15 ergibt sich aus der von der Q.________(AG) eingereichten Zusammenstellung (pag. 317) im angeklagten Zeitraum. Nicht bezahlt wurden CHF 13.75, sodass ein Betrag von CHF 2'446.40 – und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt CHF 2'446.55 – resultiert, der tatsächlich vergütet wurde. Alle Leistungen bis auf eine am 6. Februar 2018 (CHF 213.57 abzüglich CHF 17.75) wurden im November 2017, Dezember 2017 oder am 5. Januar 2018 erbracht. Die Überprüfung erfolgte automatisiert. Die vorgenannten Beträge gelten als erstellt. Bezüglich R.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die R.________(AG) (vgl. SI, p. 317)