Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sowohl der Behandlungszeitraum als auch der Buchungszeitraum in der angeklagten Zeitspanne liegt. Es wurde dem Beschuldigte ein in Rechnung gestellter Betrag, welcher manuell überprüft wurde, von CHF 1'094.85 vergütet. Bezüglich Q.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die Q.________(AG) (vgl. AV, p. 317) CHF 2‘446.55 für Behandlungen ab dem 4. November 2017 vergütet, während CHF 13.75 nicht ausbezahlt wurden (p. 317). Auszahlung und Prüfung erfolgte automatisiert (p. 316).