Der durch die F.________(AG) eingereichten Leistungszusammenstellung (pag. 303) ist zu entnehmen, dass alle Auszahlungen, mit Ausnahme von derjenigen vom 4. Januar 2018, im Jahr 2017 abgerechnet worden sind. Weshalb gewisse Rechnungen im angeklagten Zeitraum zurückgewiesen wurden, lässt sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen. Von der F.________(AG) manuell überprüft und ausbezahlt wurde ein Betrag von CHF 3'482.65. Nicht ausbezahlt wurde hingegen der vorgenannte Rechnungsbetrag von CHF 307.30. Bezüglich G.________(AG) Dem Beschuldigten wurden durch die G.________(AG)