Die M.________(AG) gab an, dass der Beschuldigte mit Behandlungsbeginn nach dem 4. November 2017 acht Rechnungen über einen Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 1'332.35 eingereicht habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen, sodass der in Rechnung gestellte, automatisiert überprüfte und ausbezahlte Betrag von CHF 1'332.35 als erstellt gilt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1189). Bezüglich E.________ (AG) Die E.________ (AG) hat dem Beschuldigten CHF 4‘405.75 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 ausgerichtet (p. 783 ff.). Hiervon wurden CHF 2‘870.35 automatisiert und CHF 1‘535.40 manuell verarbeitet (p. 785).