_ Die K.________ hat keine Rechnungen oder sonstigen Belege eingereicht, sondern lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe Abrechnungen eingereicht, die im Umfang von CHF 1‘378.30 automatisiert und im Umfang von CHF 380.95 manuell freigegeben worden seien (p. 221, 224). Mangels Belegen können diese Angaben nicht überprüft werden. Mithin ist hier, jedenfalls in dubio pro reo, nicht von einer relevanten Tathandlung des Beschuldigten auszugehen. Dementsprechend kann bzgl. K.________ bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte freizusprechen ist.