Der von der AF.________ eingereichten Leistungstabelle ist ein Gesamtbetrag der abgerechneten Leistungen von CHF 2'624.35 zu entnehmen. Drei Rechnungen wurden erst im Jahr 2018 abgerechnet, nämlich am 9. Januar 2018 (CHF 201.80), am 6. Februar 2018 (CHF 186.60) sowie am 11. Januar 2018 (CHF 69.60). Die Versicherung hielt fest, für sie sei der Entzug der BAB zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen. Die Rechnungen im Betrag von CHF 2'624.35 seien deshalb zulasten der OKV übernommen worden. Die Kammer erachtet demnach einen in Rechnung gestellten, durch die OKV manuell überprüften und ausbezahlten Betrag von CHF 2'624.35 als erstellt. Bezüglich K.________ Die K.____