S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1189). Für einen Betrag von CHF 939.55, für welche der Beschuldigte weitere Rechnungen gestellt hatte, wurde die Auszahlung verweigert (pag. 209 ff.). 27 Bezüglich AF.________ Gemäss Leistungstabelle und Rechnungen hat der Beschuldigte gegenüber der AF.________ CHF 2‘624.35 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet, welche ausbezahlt wurden (p. 728 ff.). Die Rechnungen wurden manuell freigegeben (p. 219).