Ausbezahlt worden seien allerdings, wie in der Anklageschrift aufgeführt, CHF 4671.05 (EDV-Prüfung). Der stornierte Betrag von CHF 939.55 ist in der Anklageschrift lediglich als Differenz zwischen Rechnungsbetrag und ausbezahltem Betrag ersichtlich. Gestützt auf die von der D.________ (AG) eingereichten Unterlagen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass dem Beschuldigten ein Betrag von CHF 4'671.05, der von der OKV automatisch überprüft wurde, ausbezahlt wurde (pag. 205 ff.; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1189).