Nur mit unzumutbarem Aufwand wäre es ihnen möglich gewesen zu erkennen, dass der Beschuldigte nicht mehr über die nötige Bewilligung verfügte. Bis zur eigentlichen Deaktivierung seiner ZSR-Nummer sei das betrügerische Handeln des Beschuldigten deswegen sowohl für die Krankenversicherungen als auch für die Patienten unentdeckt geblieben. Mit Nachtrag vom 5. März 2018 (pag. 209) teilte die D.________(AG) mit, dass der Beschuldigte sechs weitere Rechnungen eingereicht habe, wobei sie eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Der Schadensbetrag habe sich somit um CHF 939.55 erhöht. Ausbezahlt worden seien allerdings, wie in der Anklageschrift aufgeführt, CHF 4671.05 (EDV-Prüfung).