Ihr sei es, wie auch den übrigen Krankenversicherungen, praktisch nicht möglich gewesen, diesen Irrtum zu erkennen. Auch im System TG (System tiers garant) seien die Versicherten arglistig im Glauben bestärkt worden, der Beschuldigte sei zur Erbringung selbständiger medizinischer Behandlungen und der damit verbundenen Rechnung nach KVG befugt gewesen. Nur mit unzumutbarem Aufwand wäre es ihnen möglich gewesen zu erkennen, dass der Beschuldigte nicht mehr über die nötige Bewilligung verfügte.