Zum subjektiven Tatbestand hielt die vorgenannte OKV fest, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass es sich bei der Leistungsabwicklung der D.________ um ein Massengeschäft handle und eine weitgehend automatisierte Abrechnung erfolge. Es sei ihm insbesondere bewusst gewesen, dass die Meldung des Entzugs der BAB nicht sofort den Krankenversicherungen bekannt werde und er damit nach aussen immer noch als abrechnungsberechtigt erschien. Ihr sei es, wie auch den übrigen Krankenversicherungen, praktisch nicht möglich gewesen, diesen Irrtum zu erkennen.