Gemäss Anzeige der D.________(AG) vom 14. Februar 2018 wurden ihr vom Beschuldigten bis zum 29. Dezember 2017 medizinische Behandlungen in Rechnung gestellt (pag. 193 ff.). Sie habe erst am 29. Dezember 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB des Beschuldigten erhalten. Damit habe die D.________ (AG) bis zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis über die entzogene BAB ungerechtfertigte Leistungen an den Beschuldigten oder die Versicherten ausbezahlt. Zum subjektiven Tatbestand hielt die vorgenannte OKV fest, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass es sich bei der Leistungsabwicklung der D.________ um ein Massengeschäft handle und eine weitgehend automatisierte Abrechnung erfolge.