Insofern ist in dubio pro reo, mangels weiterer Informationen oder aktenkundiger, sachdienlichen Unterlagen, davon auszugehen, dass die Behandlungen vor dem 4. November 2017 durchgeführt wurden. Infolgedessen ist hier keine relevante Tathandlung des Beschuldigten ersichtlich, weshalb bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.