Die Kammer stellt fest, dass auch diesbezüglich ein durch den Beschuldigten in Rechnung gestellter Betrag von CHF 7'820.10 von der OKV nicht vergütet worden ist (pag. 6). Bezüglich J.________(AG) Die J.________(AG) machte geltend, dass der Beschuldigte seit dem 4. November 2017 CHF 7‘447.20 in Rechnung gestellt habe (p. 7). Aus der Leistungszusammenstellung der J.________(AG) (vgl. p. 9 f.) ist nicht ersichtlich, wann die in Rechnung gestellten Behandlungen stattgefunden haben sollen. Insofern ist in dubio pro reo, mangels weiterer Informationen oder aktenkundiger, sachdienlichen Unterlagen, davon auszugehen, dass die Behandlungen vor dem 4. November 2017 durchgeführt wurden.