25 Die Kammer stellt fest, dass der vom Beschuldigten der V.________(AG) in Rechnung gestellte Betrag von CHF 11'989.35, diesem nicht ausbezahlt bzw. dieser von der OKV zurückgewiesen worden ist (pag. 6). Bezüglich der W.________ (AG) Gemäss Schreiben der V.________(AG) hat der Beschuldigte gegenüber der W.________(AG) einen Betrag in Höhe von CHF 7‘820.10 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet. Dieser wurde nicht vergütet (p. 6). Belege oder Abrechnungen liegen nicht vor.