III. 11.4.1.). Die Kammer verweist sodann vorab auf die vorinstanzliche Zusammenstellung betreffend die abgerechneten und ausbezahlten Beträge sowie die Angabe der Modi dieser Abrechnungen (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 ff.). Allfällige Ergänzungen oder Präzisierungen werden untenstehend jeweils aufgeführt: Bezüglich V.________ (AG) Gemäss Schreiben der V.________(AG) hat der Beschuldigte gegenüber der V.________(AG) einen Betrag in der Höhe von CHF 11‘989.35 für Behandlungen nach dem 3. November 2017 abgerechnet. Dieser Betrag wurde nicht vergütet (p. 6). Belege oder Abrechnungen liegen nicht vor.