Massgebend ist in der Folge wie viel jeweils abgerechnet, wie viel, wann ausbezahlt wurde, sowie der Modus dieser Abrechnungen (manuell oder elektronisch). Die Qualifikation der Differenzbeträge zwischen den durch den Beschuldigten den OKV in Rechnung gestellten und den durch diese an ihn tatsächlich ausbezahlten Beträgen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demzufolge an dieser Stelle verzichtet und auf das Nachfolgende verwiesen (Siehe Ziff. III. 11.4.1.).