instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1187). Dasselbe gilt für die Angabe, ob die betreffende OKV jeweils automatisch oder manuell abrechnete. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer bei diesbezüglich fehlenden Angaben davon aus, dass die Auszahlungen automatisiert freigegeben wurden, da dies dem Standardablauf der OKV entspricht. Massgebend ist in der Folge wie viel jeweils abgerechnet, wie viel, wann ausbezahlt wurde, sowie der Modus dieser Abrechnungen (manuell oder elektronisch).