Die einzelnen Beträge – welche nachfolgend aufgeführt werden – sind jedoch mangels konkreten Vorhalts von diesem nicht anerkannt worden. Zu bemerken ist hierbei, dass für Behandlungen die vom Beschuldigten vor Eröffnung des Entzugs der BAB erfolgt sind, er auch nachträglich noch abrechnen durfte. Vorab kann bereits erwähnt werden, dass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die von den OKV eingereichten Unterlagen betreffend die Abrechnungen und Auszahlungen, sofern Leistungszusammenstellungen und/oder konkrete (TP)-Rechnungen (Abrechnung auf elektronischem Weg, vgl. pag. 730) vorliegen, als korrekt und damit als rechtsgenüglich erwiesen erachtet (S. 20 der erst-