24 nen OKV ihre diesbezüglichen Unterlagen, auf welche nachfolgend eingegangen wird, ein. Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten ein rechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann oder nicht, ist unbestritten, dass er nach dem 3. November 2017 bis bzw. nach Entgegennahme des Schreibens des KAZA betreffend den verfügten Entzug seiner BAB noch Rechnungen an die OKV gestellt hat (pag. 1041 Z. 36 ff.).