1040 Z. 10 ff.). Er habe die Sprechstunde bis am Mittag weitergeführt und habe sodann AD.________ des KAZA erreichen können. Daraufhin habe er nicht mehr praktiziert (pag. 1040 Z. 18 ff.). Die Ex-Frau des Beschuldigten führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie im Februar 2018 mitbekommen habe, dass er wegen des Entzugs seiner BAB nicht mehr habe arbeiten können (pag. 1049 Z. 26 ff.). Ob dies im Jahr 2017 bereits thematisiert worden sei, verneinte sie, führte aber auch aus, dass sie zu dieser Zeit erst kurz geschieden waren und sie wohl nicht seine erste Anlaufstelle gewesen sei (pag. 1049 Z. 39 ff.).