Gestützt auf die erstinstanzliche Editionsverfügung vom 15. Mai 2019 führte die SASIS auf Frage, wann die ZSR-Nummer des Beschuldigten sistiert worden und wann sowie in welcher Form die einzelnen OKV über den Entzug der BAB informiert worden seien, aus, dass die Mutation am 2. Januar 2018 mittels Datenfiles an die Versicherer übermittelt worden sei. Ab wann diese Informationen bei den einzelnen Versicherern in deren System ersichtlich sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Versicherer würden den Import ihrer Datenfiles selber steuern.