10.1.3. Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem 3. November 2017 Diesbezüglich verweist die Kammer vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1185 f.): Der Beschuldigte führte aus, er habe Mitte Dezember 2017 eine AG gegründet um das persönliche Risiko zu begrenzen (p. 1042 Z. 31-35, p. 894 ff.). Dies habe nicht viel zeitlichen Aufwand verursacht (p. 1042 Z. 37-43). Der notarielle Aufwand betrug rund fünf Tausend Franken (p. 898 f.).