149 Z. 5 ff.). Auf erneute Nachfrage, ob er den Entzug der BAB oder das gesamte Verfahren nicht wahrgenommen habe, gab er an, das gesamte Verfahren nicht wahrgenommen zu haben. Er habe vom Entzug erstmals am 12. Januar Kenntnis erhalten, als das Rezept des Kantonsapothekers zurückgewiesen worden sei (pag. 1492 Z. 8 ff.).