Auf weiteren Vorhalt dieses Schreibens, wonach er unter Ziff. 6 angegeben habe, was der Entzug der Berufsausübungsbewilligung für ihn zu bedeuten hätte, führte er aus, dass er sich daran erinnern könne, der Aufforderung fristgerecht nachgekommen zu sein. Er habe einfach geantwortet (pag. 1490 Z. 9 ff.). Auf erneute Frage, was nun genau Thema des vorgenannten Schreibens gewesen sei, überlegte er erneut lange bis er antwortete und gab an, dass der Entzug der Berufungsausübungsbewilligung die Maximalvariante sei. Er wisse nicht, weshalb er dies damals nicht habe wahrhaben wollen. Er habe es ehrlich gesagt nicht verstanden (pag.