21 Auf Vorhalt des E-Mails vom 7. August 2017 an AD.________, wonach er ausführte, dass ihn das Schreiben von Anfang Juli zur Eröffnung des Verfahrens zum Entzug der BAB erreicht und ihn erschüttert habe, zumal ihn dieses existenziell bedrohe und ungerechtfertigt sei, überlegte er lange, bevor er eine Antwort gab. Er bestätigte in der Folge das E-Mail geschrieben zu haben und er habe die Erwartung gehabt, dass man ihn persönlich einladen werde (pag. 1490 Z. 1 ff.). Auf weiteren Vorhalt dieses Schreibens, wonach er unter Ziff.