Ob diese Fehler schon strafrechtlich relevant sind, sei dahingestellt.» (p. 1044 Z. 14-19). Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung einleitend zudem aus, er habe mit besten Absichten gehandelt und mit bestem Willen seine Patienten versorgt und nicht gewusst, dass er nicht mehr über eine BAB verfügt habe (pag. 1039 Z. 38 ff.). Weiter gab er an, die Post des Geschäfts hätten seine Mitarbeiter geöffnet, die private nicht (pag. 1041 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte bestätigte den Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach er ab dem 4. November 2017 den Krankenkassen Rechnungen von über CHF 87'000.00 übermittelt habe.