Auf Vorhalt, dass er mit einer entsprechenden Verfügung habe rechnen müssen, meinte der Beschuldigte, dass er nicht mit dem Entzug der BAB gerechnet habe. Er habe mit einer mündlichen Anhörung, einem Telefonat, einer Besprechung gerechnet (p. 1043 Z. 30-34). Er wisse nicht, ob das Couvert mit Kantonsarztamt angeschrieben gewesen sei (p. 1043 Z. 36-38). Auf Frage, ob er aus seiner Sicht in dieser Angelegenheit einen Fehler gemacht habe, meinte der Beschuldigte «Ich habe medizinisch keine Fehler gemacht. Administrativ könnte ich mir Fehler eingestehen, da ich die Post temporär nicht wirklich im Griff hatte. Ob diese Fehler schon strafrechtlich relevant sind, sei dahingestellt.»