Er habe einfach nicht gewusst, dass es um den Entzug, also um seinen Kragen gehe (p. 1043 Z. 12-20). Auf Vorhalt, dass er als vertrauenswürdige Person, als Arzt sage, dass er nicht verstanden habe, dass es um seinen Kragen gehe, meinte der Beschuldigte, dass seine Vertrauenswürdigkeit ja gerade in Zweifel gezogen werde. Aber wenn er das gewusst hätte, hätte er Hilfe geholt. Er habe eine Rechtsschutzversicherung fürs Unternehmen und privat (p. 1043 Z. 22-28). Auf Vorhalt, dass er mit einer entsprechenden Verfügung habe rechnen müssen, meinte der Beschuldigte, dass er nicht mit dem Entzug der BAB gerechnet habe.