Aber wahrscheinlich habe er in dem Moment noch genug von seiner Scheidung gehabt (p. 1043 Z. 1-10). Auf Vorhalt, dass der Entzug Thema gewesen sei, er habe beantragt, die Bewilligung sei nicht zu entziehen, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass er so einen Satz geschrieben habe. Er erinnere sich an eine Praxisvertretung, wo nach einem Tod des Arztes die Bewilligung aufrechterhalten worden sei, damit die Witwe das habe weiterverkaufen können. Er habe gedacht, es sei so etwas Ähnliches. Er habe einfach nicht gewusst, dass es um den Entzug, also um seinen Kragen gehe (p. 1043 Z. 12-20).