Die Abholungseinladung für den Bewilligungsentzug sei an die Privatadresse adressiert gewesen. Er habe den Zettel dann in die Praxis genommen und dann abgeholt (p. 1045 Z. 8-12). Wenn er das Schreiben zur Kenntnis genommen hätte, hätte er sicher nicht weitergearbeitet, so wie am 12. Januar 2018, und sich Hilfe geholt (p. 1040 Z. 9-11, p. 1041 Z. 20-22, p. 1044 Z. 22 f.).