Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 Auch diesbezüglich verweist die Kammer vorab auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183): Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er eine gutbewirtschaftete Praxis von Z.________ übernommen und jeden Tag über 30 Patienten behandelt habe. Er habe vor 8.00 Uhr morgens begonnen, am Mittag eine kleine Pause gemacht und am Abend oft bis 20.00, 21.00 Uhr gearbeitet, also länger als die Öffnungszeiten bei der Post.