18 der Höhe von CHF 144'660.85 den Krankenkassen übermittelt und was er dazu sage. Der Beschuldigte antworte: «Ich kann und möchte nichts dazu sagen» (pag. 548, Z 58 f). Auf Frage, wie die Übermittlung der Rechnungen an die Krankenkassen erfolge, gab er an, dass dies entweder auf elektronischem oder auf dem schriftlichen Weg erfolge. Ausgedruckt und verschickt habe er meistens bei der Unfallversicherung SUVA. Bei den restlichen habe er diese jeweils elektronisch übermittelt (pag. 548 Z. 71 ff.). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019