Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte befragt wurde, ob es richtig sei, dass er am 7. August 2017 per Mail gegenüber dem KAZA zum möglichen Entzug seiner BAB Stellung genommen habe. Er bejahte dies, soweit er sich erinnern konnte (pag. 547 Z. 25 ff.). Die weitere Frage, ob er gewusst habe, dass ein Verfahren im Hinblick auf den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung laufe, beantwortete er mit: «Das war mir nicht so bewusst, eigentlich, nein» (pag. 547, Z. 25 f). Der Staatsanwalt hielt dem Beschuldigten in der Folge vor, er habe gemäss den Angaben von AB.________, welche die Software AC.