Zu den übermittelten Rechnungen ab dem 4. November 2017 wollte der Beschuldigte nichts sagen (p. 548 Z. 58 ff.). Auf Frage, ob – angenommen, er hätte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB genommen – er sagen würde, dass es richtig sei, dass er nicht mehr berechtigt gewesen wäre, Leistungen abzurechnen, meinte der Beschuldigte, dass er keine Sprechstunde mehr gemacht hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte und keine Patienten mehr behandelt hätte und sich juristisch hätte beraten lassen (p. 548 Z. 77-81).