Es sei ihm eigentlich aber nicht bewusst gewesen, dass ein Verfahren im Hinblick auf einen Entzug der BAB laufe (p. 547 Z. 31-33). Auf Vorhalt, dass er gemäss Verfügung vom 25. Oktober 2017 den Antrag per E- Mail gestellt habe, ihm sei die Bewilligung nicht zu entziehen und er sei offen für eine direkte Besprechung und stelle eventualiter den Antrag auf eine Sonderbewilligung, ob er nicht gewusst habe, dass ein Verfahren im Hinblick auf einen Entzug der BAB laufe, meinte der Beschuldigte nein, das könne er nicht sagen (p. 547 Z. 35-42). Er habe die private, eingeschriebene Post entgegengenommen (p. 547 Z. 44-46).