Er sei daher nicht im Bilde gewesen, dass er an diesem Tag die BAB verloren habe (p. 547 Z. 17-22). Weiter gab er auf Vorhalt an, zuvor Mailkontakt mit dem Kantonsarzt gehabt zu haben (p. 547 Z. 25-29). Es sei ihm eigentlich aber nicht bewusst gewesen, dass ein Verfahren im Hinblick auf einen Entzug der BAB laufe (p. 547 Z. 31-33).