10.1.2. Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Zustellung der Entzugsverfügung (betrifft primär Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. April 2018 Hinsichtlich der Zusammenfassung dieser Einvernahme verweist die Kammer vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1182 f.): Der Beschuldigte führte in Anwesenheit der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er am 12. Januar 2018 zur Kenntnis genommen habe, dass ihm die BAB entzogen worden sei und er habe die Sprechstunden eingestellt und keine Patienten mehr behandelt.