17 geakten KAZA, unpaginiert). Die Verfügung vom 25. Oktober 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, wobei auch im Falle einer Beschwerde aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, es dem Beschuldigten nicht mehr gestattet gewesen wäre, seine Berufstätigkeit weiter auszuüben. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Verfügung am 3. November 2017 in den Machtbereich des Beschuldigten gelangt und damit rechtsgültig eröffnet worden sei (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1182; Beilageakten KAZA, unpaginiert).