Die Praxis des Beschuldigten in I.________ (Ort) sei demnach behördlich zu schliessen und die Behandlungsdokumentationen sowie die elektronischen Datenträger zu beschlagnahmen. Der Vollstreckungstermin bzw. die behördliche Schliessung und Beschlagnahme wurde auf den 15. Februar 2018 angesetzt. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, gab der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 gegen den Entzug der BAB als Arzt an, dass er davon erstmals am 12. Januar 2018 Kenntnis erhalten habe, als ein von ihm ausgestelltes Rezept vom Kantonsapotheker zurückgewiesen worden sei. Er habe sich anschliessend mit dem KAZA in Verbindung gesetzt und seine Sprechstunden niedergelegt.