Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend fest, dass der Beschuldigte auf die E-Mails des KAZA vom 22. Januar und 1. Februar 2018 betreffend Praxisschliessung nicht reagierte, weshalb ihm das KAZA mit der Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2017 (recte: 2018, pag. 523 ff.) mitteilte, dass der Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 25. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181). Deswegen sei er nicht mehr berechtigt seinen Beruf als Arzt selbständig, in eigener fachlicher Verantwortung, auszuüben und eine eigene ärztliche Praxis zu führen. Die Praxis des Beschuldigten in I._____