Es findet sich zudem ein zweiter Zustellungsnachweis in den Akten, gemäss welchem neben Zeit und Ort auch ersichtlich ist, dass der Beschuldigte persönlich das vorgenannte Schreiben abgeholt hat (Beilageakten KAZA, unpaginiert, beiliegend zur Stellungnahme des KAZA an die GEF vom 22. Februar 2018). Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend fest, dass der Beschuldigte auf die E-Mails des KAZA vom 22. Januar und 1. Februar 2018 betreffend Praxisschliessung nicht reagierte, weshalb ihm das KAZA mit der Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2017 (recte: 2018, pag.