, Beilageakten KAZA, unpaginiert) wurde. Dem Zustellungsnachweis der schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass ihm die vorgenannte Verfügung am 3. November 2017 am Postschalter in I.________ (Ort) zugestellt worden ist (pag. 518). Es findet sich zudem ein zweiter Zustellungsnachweis in den Akten, gemäss welchem neben Zeit und Ort auch ersichtlich ist, dass der Beschuldigte persönlich das vorgenannte Schreiben abgeholt hat (Beilageakten KAZA, unpaginiert, beiliegend zur Stellungnahme des KAZA an die GEF vom 22. Februar 2018).