Er gab zudem an, was der Entzug seiner BAB für seine Mitarbeitenden und seine 10'492 Patienten bedeuten würde. Er stellte weiter den Antrag, dass ihm im Falle eines Entzugs der BAB, eine Sonderbewilligung zur selbstständigen Berufsausübung für 18 Monate zu gewähren sei (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Dem Beschuldigten wurde – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – schlussendlich die BAB als Arzt mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 durch das KAZA entzogen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1181; pag. 511 ff., Beilageakten KAZA, unpaginiert) wurde.